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Inkraftsetzung durch die Mitgliederversammlung am 9. Februar 2023
(Version: 12. März 2023)


I         Name / Sitz
II        Zweck
III       Zusammenarbeit mit der FSP
IV       Mitgliedschaft
V        Organe
VI       Finanzen
VII      Unterschriftsberechtigung
VIII     Auflösung
IX       Interpretation

I         Name / Sitz

Art. 1
Die «Schweizerische Gesellschaft für Gesundheitspsychologie» (SGGPsy) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Die SGGPsy ist als Fachverband ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband.

Art. 3
Der Sitz der SGGPsy befindet sich am Wohnort der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
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II       Zweck

Art. 4
Die SGGPsy bezweckt die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern einerseits und verschiedenen bestehenden Instanzen anderseits (Universitäten, verwandte Verbände, verschiedene Institutionen, Behörden auf kantonaler, regionaler, eidgenössischer oder internationaler Ebene).

Zu diesem Zweck strebt sie an:

4.1   die rechtliche Anerkennung des beruflichen Status ihrer Mitglieder im Rahmen der Berufsinteressen sowie die Interessensvertretung ihrer Mitglieder;

4.2   die Förderung der Gesundheitspsychologie als selbständige Fachdisziplin der Psychologie in der Schweiz;

4.3   die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bereichen der Gesundheitspsychologie (Forschung, Lehre, Praxis) und ihrer Anwendungen;

4.4   die Förderung der postgraduierten Ausbildung sowie der Fortbildung der Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, unter anderem durch die Zertifizierung von Ausbildungen, die den Kriterien der FSP entsprechen;

4.5   die Unterstützung der interdisziplinären Bearbeitung von Gesundheitsfragen durch die Zusammenarbeit mit Vertreter/-innen von benachbarten Berufen und Disziplinen, wie auch mit anderen Partnern auf schweizerischer oder internationaler Ebene;

4.6   die Erleichterung des Wissensaustausches im Bereich der Gesundheitspsychologie zwischen den Mitgliedern der verschiedenen Sprachregionen der Schweiz;

4.7   die Mitwirkung bei der Information der Öffentlichkeit über Aktivitäten der Gesundheitspsychologinnen und -psychologen.
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III      Zusammenarbeit mit der FSP

Art. 5
Die SGGPsy arbeitet mit der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere:

5.1   Die SGGPsy zieht die FSP bei, sobald die FSP durch die Tätigkeit der SGGPsy direkt betroffen wird.

5.2   Die SGGPsy haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebenso wenig haftet die FSP für die Verpflichtungen der SGGPsy.

5.3   Bei Konflikten zwischen der SGGPsy und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt die SGGPsy die FSP als Schlichtungsinstanz.

5.4   Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres erfolgen.

5.5   Während der Zusammenarbeit der SGGPsy mit der FSP dürfen die Art. 2, 5, 5.1 bis 5.6, 7.2 und 12.3 nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.

5.6   Die SGGPsy teilt der FSP ihre Mitgliedermutationen, Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit.
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IV      Mitgliedschaft

Art. 6
Die Gesellschaft setzt sich aus ordentlichen, ausserordentlichen, korrespondierenden sowie Ehrenmitgliedern zusammen.

Art. 7
Aufnahmebedingungen:

7.1   Als ordentliche Mitglieder werden Psychologinnen und Psychologen schweizerischer oder anderer Nationalität aufgenommen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten und dem FSP-Standard entsprechen. Dem FSP-Standard entspricht, wer an einer Schweizer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) einen Master resp. ein Lizentiat oder Diplom in Psychologie erworben hat, oder wer über einen äquivalenten im Ausland erworbenen Hochschulabschluss verfügt.

Mit Bezug auf die FSP gilt:

7.2   Alle ordentlichen Mitglieder der SGGPsy, die dem FSP-Standard entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP.

Art. 8
Als ausserordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die nicht alle Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, z.B. Studierende.

Art. 9
Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich im Bereich der Gesundheitspsychologie oder in der SGGPsy besonders verdient gemacht haben.

Art. 10
Als korrespondierende Mitglieder können im Ausland wohnhafte Personen ernannt werden, die an den Geschehnissen der SGGPsy aktiv teilhaben.

Art. 11
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich zuhanden des Vorstandes eingereicht, wobei der absolvierte Studiengang, die berufliche Tätigkeit und die früheren Berufserfahrungen anzugeben sind. Der Vorstand prüft die Aufnahmekandidaturen.

11.1   Wenn die Kandidatur den Anforderungen entspricht, beschliesst der Vorstand die Aufnahme der kandidierenden Person als ordentliches Mitglied. Ohne Einsprache von Seiten bisheriger ordentlicher Mitglieder innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Namen der neuen Mitglieder, gelten diese als definitiv aufgenommen.

11.2   Wenn nach Auffassung des Vorstandes eine Kandidatur den Anforderungen nicht entspricht, verweigert er die Aufnahme. Sofern ein ordentliches Mitglied diesen Entscheid anfechtet, entscheidet die nächste Generalversammlung definitiv über die Aufnahme.

Art. 12
Die Mitgliedschaft erlischt:

12.1   Durch Austritt. Dieser ist schriftlich dem Sekretariat mitzuteilen.

12.2   Durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, sofern den finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholten Mahnungen nicht nachgekommen wird.

12.3   Durch Ausschluss aus der FSP. Von der FSP nach Rücksprache mit der SGGPsy ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus der SGGPsy ausgeschlossen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand zur Kenntnis genommen und schriftlich bestätigt.

12.4   Durch Ausschluss aus der SGGPsy. Der Ausschluss erfolgt ohne Angabe von Gründen an der Generalversammlung in geheimer Abstimmung auf Antrag des Vorstandes und erfordert 2/3 der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Der Ausschluss wird durch den Vorstand zur Kenntnis genommen und schriftlich bestätigt.

12.5   Durch den Tod.

12.6   Wenn bekannt wird, dass die Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt wurde.
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V       Organe

Art. 13
Die Organe des SGGPsy sind:

a)   die Generalversammlung
b)   der Vorstand
c)   die Revisor/-innen
d)   die Kommissionen der Generalversammlung und des Vorstandes.

Die Generalversammlung

Art. 14
An der Generalversammlung können alle Mitglieder der Gesellschaft teilnehmen. Nur die ordentlichen Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.

Art. 15
Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich schriftlich durch den Vorstand für die Behandlung der allgemeinen Jahresgeschäfte einberufen. Die ordentliche Generalversammlung muss zwei Monate im Voraus angekündigt werden. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt.

Die ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn es die Situation erfordert oder wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies verlangen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung angekündigt.

Art. 16
Die Präsidentin / der Präsident des Vorstandes leitet die Generalversammlung. Im Verhinderungsfall wird sie/er durch die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten vertreten.

Art. 17
Die Generalversammlung ist zuständig für:

17.1   Statutenänderungen;

17.2   die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder;

17.3   die Wahl der FSP-Delegierten und ihrer Stellvertreter/-innen;

17.4   die Wahl von Ehrenmitgliedern und von korrespondierenden Mitgliedern;

17.5   den definitiven Entscheid über strittige Mitgliederaufnahmen gemäss Art. 11.1 und Art. 11.2;

17.6   den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 12.4;

17.7   die Bestimmung von zwei Revisor/-innen;

17.8   die Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin / des Präsidenten;

17.9   die Erteilung von Aufträgen an den Vorstand;

17.10   die Einsetzung von Kommissionen, deren Beauftragung, sowie der Beschluss über deren Auflösung;

17.11   die Genehmigung des Budgets und der Rechnung;

17.12   die Auflösung der SGGPsy.

Art. 18
Die Generalversammlung beschliesst nur über traktandierte Geschäfte. Der Antrag auf Traktandierung eines Geschäftes muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor der Generalversammlung zugestellt werden.

Art. 19
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Für Entscheide genügt das einfache Mehr der Stimmenden, ausser für Statutenänderungen, für den Ausschluss von Mitgliedern sowie für die Auflösung der SGGPsy, wo jeweils eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden notwendig ist.

Art. 20
Es wird offen abgestimmt, solange nicht ein Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel verlangt.

Der Vorstand

Art. 21
Der Vorstand ist das Exekutivorgan der SGGPsy. Er setzt sich ausschliesslich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen. Die Generalversammlung wählt eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten und 4 bis 6 weitere Vorstandsmitglieder, wovon mindestens ein Mitglied aus der französischsprachigen und eines aus der deutschsprachigen Schweiz stammen müssen.

Der Vorstand bestimmt selbst die Chargenverteilung (insbesondere das Vizepräsidium und Kassa) seiner Mitglieder.

Art. 22
Die Zuständigkeiten des Vorstandes sind wie folgt umschrieben:

22.1   die Vertretung der SGGPsy nach aussen und insbesondere gegenüber der FSP;

22.2   die Organisation und Einberufung der Generalversammlung;

22.3   die Kompetenz, alle Massnahmen zu treffen, die im Sinne des Zweckartikels der Gesellschaft sind und der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;

22.4   Finanzielle Geschäftsführung (Vorbereitung des Budgets, Rechnungsführung, Antrag zur Festlegung der Mitgliederbeiträge);

22.5   die Ausarbeitung eines Vorschlags für ein Aktivitätsprogramm der Gesellschaft;

22.6   die Einsetzung von Kommissionen, deren Beauftragung, sowie der Beschluss über deren Auflösung;

22.7   die Prüfung von Aufnahmeanträgen und der definitive Beschluss über die Aufnahme, sofern keine Einsprachen erfolgen (gemäss Art. 12.1 und 12.2);

22.8   Streichung von Mitgliedern gemäss Art. 13.2 und die Antragstellung an die Generalversammlung auf Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 13.4;

22.9   die Bestimmung der Inhaber/in des Vizepräsidiums, des Aktuariats, der Kassaführung;

22.10   Entscheidungen in allen Angelegenheiten, für die nicht die Generalversammlung zuständig ist.

Art. 23
Der Vorstand organisiert und trifft sich gemäss seinen Bedürfnissen; er wird von der Präsidentin / vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder daran beteiligt sind. Er trifft seine Entscheide mit einfachem Mehr; im Fall von Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidiums den Ausschlag.

Die Revisor/-innen

Art. 24
Zwei Revisor/-innen werden durch die Generalversammlung gewählt, damit sie die Jahresrechnung überprüfen. Sie haben den Auftrag, zuhanden der Generalversammlung einen Bericht zu verfassen.

Art. 25
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder, Revisor/-innen, der Kommissionsmitglieder und der FSP-Delegierten beträgt jeweils vier Jahre. Wiederwahlen sind einmal in der gleichen Funktion möglich.

Die Weiterbildungskommission

Art. 26
Die SGGPsy verfügt über eine Weiterbildungskommission, welche für die Postgraduale Weiterbildung in Gesundheitspsychologie (SGGPsy-Curriculum) zuständig ist. Die vorsitzende Person wird von der Generalversammlung gewählt. Die vorsitzende Person der Weiterbildungskommission ist namentlich zuständig für die nachfolgenden operativen Aufgaben:

26.1   Bestimmung der Mitglieder der Weiterbildungskommission;

26.2   Prüfung der Zulassung zum Weiterbildungsgang;

26.3   Prüfung der Anrechenbarkeit von Vorleistungen;

26.4   Prüfung der Gleichwertigkeit von in- und ausländischen Weiterbildungsabschlüssen und Ausstellung von Gleichwertigkeitsbestätigungen;

26.5   Standortgespräch bei Bedarf;

26.6   Schlussprüfung der Dokumente;

26.7   Prüfung der Voraussetzungen zur Zulassung zum abschliessenden Fachgespräch;

26.8   Durchführung des abschliessenden Fachgesprächs;

26.9   Organisation und Durchführung der Schlussevaluation;

26.10   Ausstellung der Weiterbildungsbestätigung sowie Antrag an die FSP betreffend Erteilung des Fachtitels FSP, sofern alle Weiterbildungsteile erfolgreich und im geforderten Umfang absolviert worden sind;

26.11   Festlegung von Massnahmen für die Sicherung und Entwicklung der Qualität der Weiterbildung, unter anderem basierend auf den Evaluationsergebnissen.

Die vorsitzende Person der Weiterbildungskommission kann operative Aufgaben an die Mitglieder der Weiterbildungskommission delegieren.
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VI      Finanzen

Art. 27
Die Einkünfte der SGGPsy haben folgende Grundlagen:

27.1   Mitgliederbeiträge;

27.2   Subventionen und alle Arten von Spenden und Beiträgen Dritter;

27.3   Einnahmen aufgrund von Leistungen.
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VII     Unterschriftsberechtigung

Art. 28
Die SGGPsy haftet verbindlich gegenüber Dritten mit der Unterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
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VIII    Auflösung

Art. 29
Im Falle der Auflösung der SGGPsy beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens und über die Hinterlegung des Archivs in Übereinstimmung mit dem Zweck der Gesellschaft, wie er in Art. 4 festgelegt ist.
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IX      Interpretation

Art. 30
Die Interpretation der Statuten fällt in die Kompetenz der Generalversammlung. Im Zweifelsfall ist der deutschsprachige Text massgebend.

Die anlässlich der Gründungsversammlung in Freiburg am 19. April 1997 angenommen Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 26. August 2009 an die veränderten Statuten der FSP angepasst. Weitere Statutenänderungen wurden an den Mitgliederversammlungen vom 19.09.2019, 30.09.2020 und 09.02.2023 vorgenommen und einstimmig gutgeheissen.